Nicht immer hat ein Kind in der Grundschule alle Entwicklungsstufen des Schriftspracherwerbs erfolgreich abgeschlossen und weist besondere Schwierigkeiten in diesem Bereich auf, sodass es auch in der Sekundarstufe I Unterstützung und individuelle Förderung benötigt.
Ziel der Lese-Rechtschreibförderung an der GSF ist es deshalb, das flüssige, sinnentnehmende Lesen sowie das regelkonforme Schreiben zu fördern und Kompetenzen auszubauen.
Alle Schüler*innen nehmen an einem standardisierten Screening-Verfahren teil, das im Rahmen des Deutschunterrichts durchgeführt wird.
Die Deutschlehrkräfte und die LRS-Beauftragte werten die Ergebnisse aus und beziehen weitere schriftliche Produkte mit ein (im Unterricht entstandene Texte, erste Klassenarbeiten in Deutsch und ggf. Englisch).
Liegen bereits Informationen aus der Grundschule oder externe Diagnosen vor, können diese ebenfalls mit einbezogen werden.
Treten im Rahmen des Screening-Verfahrens deutliche Auffälligkeiten auf, informiert die Deutschlehrkraft die Erziehungsberechtigten über mögliche Fördermaßnahmen.
Die Erziehungsberechtigten stellen einen Antrag auf Einstufung als Schüler*in mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben.
Hier gelangen Sie zu dem Antrag.
Die Klassenkonferenz entscheidet über die Einstufung als Schüler*in mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben.
Die Klassenkonferenz berät außerdem über Art und Umfang der Förderung. Der Beschluss erfolgt für ein Schuljahr. Das Ergebnis der Klassenkonferenz wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
Für die Fördermaßnahmen gilt der Grundsatz „maximal fordern, ohne zu überfordern“.
Es werden drei Stufen von Fördermaßnahmen unterschieden:
Stufe 1 – Nachteilsausgleich
Der Begriff „Nachteilsausgleich“ oft fälschlicherweise für jegliche Maßnahme benutzt wird, die dazu dient, den Nachteil eines Kindes mit LRS auszugleichen. Der Nachteilsausgleich kann aber durch verschiedene Maßnahmen, die sich auf die äußeren Bedingungen und die Art und Weise der Leistungserbringung beziehen, umgesetzt werden. Beispiele können sein:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Nachteilsausgleich ausreicht, um die Schwierigkeiten angemessen zu kompensieren.
Ist dies nicht der Fall, können nachrangig Maßnahmen zur Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung notwendig werden.
Stufe 2 - Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung
Diese Stunde beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Art der Leistungserbringung bei gleichbleibenden fachlichen Anforderungen.
Beispiel:
In einigen Ausnahmefällen sind Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung zusätzlich notwendig.
Stufe 3 - Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung
Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen verbunden mit geringeren fachlichen Anforderungen (so genannter „Notenschutz“).
Beispiele hierfür sind:
Der (zeitweise) Verzicht auf eine Bewertung der Lese- und/ oder Rechtschreibleistungen stellt die letztmögliche Maßnahme dar und wird nur im absoluten Ausnahmefall angewendet.
Da eine Verbesserung der Lese- und/ oder Rechtschreibleistung angestrebt wird, ist es das Ziel, die Maßnahmen in höheren Jahrgangsstufen sukzessive abzubauen.
Nach erfolgter Einstufung ist die Teilnahme am Förderkurs verpflichtend und Voraussetzung für die Gewährung der Fördermaßnahmen.
Die Inhalte der Förderkurse orientieren sich an den spezifischen Förderzielen der Schüler*innen und knüpfen an die Inhalte des Deutschunterrichts der jeweiligen Jahrgangsstufe an.
Falls kein schulischer Förderkurs angeboten werden kann, findet die Förderung in Form von Binnendifferenzierung im Regelunterricht statt.
Sollte ein Kind alternativ einen außerschulischen Förderkurs besuchen, muss zu Beginn des Schuljahres eine entsprechende Bescheinigung eingereicht (bestätigte Teilnahme, Kursinhalte, Unterschrift im Original). Die Entscheidung über die Anerkennung der Maßnahme treffen die Deutschlehrkraft und die Klassenlehrkraft in Absprache mit der LRS-Beauftragten der GSF.
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung werden nicht im Zeugnis vermerkt.
Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung erscheinen im Zeugnis unter „Bemerkungen“.
Die Schüler*innen, die einen schulischen Förderkurs besuchen, erhalten ein entsprechendes Beiblatt zum Zeugnis, das die Teilnahme und Mitarbeit im Förderkurs dokumentiert.
Liegen besondere Schwierigkeiten beim Lesen und/oder Rechtschreiben vor, können Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung auch in den Zentralen Abschlussprüfungen der Sekundarstufe I gewährt werden.
Die Prüfungskommission entscheidet über die Gewährung von Maßnahmen in den Zentralen Abschlussprüfungen.
Die LRS-Beauftragte der GSF ist Frau Winter. Bei Fragen oder einem Beratungswunsch können Sie sich gerne per E-Mail an Sie wenden: d.winter@gesamtschule-fischbach.de
Detaillierte Informationen zur rechtlichen Grundlage sowie zur Ausgestaltung der Fördermaßnahmen erhalten Sie in der Informationsbroschüre des Staatlichen Schulamtes sowie in der Handreichung des Hessischen Kultusministeriums: